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Veterinäramt, Verbraucherschutz

Fachbereich 39

Bürgerstraße 18, 95028 Hof

Städt. Veterinäramt

E-Mail:
veterinaeramt(at)stadt-hof.de

 Aufgabenübersicht 

Veterinärwesen

Dr. Fischer JohannaTelefon:
0 92 81 / 815 - 1198
Dr. Nelkel CorneliaTelefon:
0 92 81 / 815 - 1190
Ott SebastianTelefon:
0 92 81 / 815 - 1193
Kern ChristaTelefon:
0 92 81 / 815 - 1192
Gebelein WernerTelefon:
0 92 81 / 815 - 1191

 

Bakteriologische Fleischuntersuchungsstelle, Trichinenuntersuchungslabor

Dr. Ostrowski BrigitteTelefon:
0 92 81 / 815 - 1194

 

Außenstelle Fleischzentrum

Hohe Str. 20, 95030 Hof

Fleischhygiene, TrichinenuntersuchungslaborTelefon:
0 92 81 / 815 - 1196

 

Lebensmittelüberwachung

Klosterstraße 3, 95028 Hof

Schiller AlfredTelefon:
0 92 81 / 815 - 1437
Schulze ChrisTelefon:
0 92 81 / 815 - 1433
Kunel FlorianTelefon:
0 92 81 / 815 - 1438
Rebhan TobiasTelefon:
0 92 81 / 815 - 1434

 

Gebühren im Bereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch. Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.

Keine Gebühren werden erhoben, wenn

· es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und

· die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.

Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis.

In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:

· Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)

· Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln

· amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben

· Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.

Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):

· Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;

· Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstige Nebenkosten;

· Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;

· Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;

· Kosten für Schulungen des Personals mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind

· Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;

· Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

Gemäß europarechtlichen Vorgaben haben die zuständigen Behörden im Bereich der europarechtlichen Pflichtgebühren ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu gewährleisten.

 Gebührenauflistung

Weitere Informationen hier.

Weiterführende Informationen im Bayerischen Behördenwegweiser

Arzneimittelgesetz, Mitwirkung des Veterinäramtes beim Vollzug

 

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