Veterinäramt, Verbraucherschutz
Fachbereich 39
Veterinärwesen
Dr. Fischer Johanna | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1198 |
Dr. Nelkel Cornelia | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1190 |
Ott Sebastian | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1193 |
Kern Christa | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1192 |
Gebelein Werner | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1191 |
Bakteriologische Fleischuntersuchungsstelle, Trichinenuntersuchungslabor
Dr. Ostrowski Brigitte | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1194 |
Außenstelle Fleischzentrum
Hohe Str. 20, 95030 Hof
Fleischhygiene, Trichinenuntersuchungslabor | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1196 |
Lebensmittelüberwachung
Klosterstraße 3, 95028 Hof
Schiller Alfred | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1437 |
Schulze Chris | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1433 |
Kunel Florian | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1438 |
Rebhan Tobias | Telefon: 0 92 81 / 815 - 1434 |
Formulare aus dem Bereich des Veterinärwesens
Standarderklärung Merkblatt Trichinenprobenentnahme Radioaktivitätsuntersuchungen Untersuchungsantrag Metzger
Gebühren im Bereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch. Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.
Keine Gebühren werden erhoben, wenn
· es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
· die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.
Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis.
In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:
· Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
· Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
· amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
· Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.
Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):
· Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
· Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungs-kosten und sonstige Nebenkosten;
· Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
· Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kotrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
· Kosten für Schulungen des Personals mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind
· Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
· Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Gemäß europarechtlichen Vorgaben haben die zuständigen Behörden im Bereich der europarechtlichen Pflichtgebühren ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu gewährleisten.
Weitere Informationen hier.
Weiterführende Informationen im Bayerischen Behördenwegweiser
Arzneimittelgesetz, Mitwirkung des Veterinäramtes beim Vollzug