Heimaufsicht (FQA)
Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen -Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)
Die Heimaufsichtsbehörde der Stadt Hof ist beim Fachbereich Jugend und Soziales angesiedelt und heißt Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen -Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA). Sie ist zuständig für Alten- und Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospize, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen. Aufgabe der FQA ist die Beratung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner oder ihrer Angehörigen sowie der Einrichtungen und des Trägers. Der FQA obliegt auch die Überwachungs- und Kontrollfunktion der Einrichtungen und sie berät Personen und Träger, die den Betrieb eines Heimes aufnehmen wollen und steht beim Bau, bei Umbaumaßnahmen und bei der Aufnahme des Betriebes beratend zur Seite. Die Aufgaben der FQA sind im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVPfleWoqG) geregelt.

Um die Qualität der stationären Einrichtungen zu sichern, geschieht die Überwachung mindestens einmal jährlich unangemeldet. Außerdem werden auch anlassbezogene Prüfungen durchgeführt (Art. 11 PfleWoqG). In ambulant betreuten Wohngemeinschaften erfolgt die Überwachung ebenfalls einmal jährlich angemeldet oder unangemeldet, betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung werden nur anlassbezogen überprüft (Art. 21 Abs. 2 PfleWoqG).
Die Prüfung erfolgt durch ein multiprofessionelles Team, bestehend aus Ärzten, Sozialpädagogen, Verwaltungskräften und Pflegekräften. Als Prüfungsgrundlage dient ein Prüfleitfaden, um bayernweit ein einheitliches, qualitätsgesichertes Vorgehen zu ermöglichen. Außerdem haben die Mitarbeiter eine FQA-Auditorenausbildung absolviert.
Über das Ergebnis der Überprüfungen wird ein Prüfbericht gefertigt, der neben den positiven Aspekten der Einrichtung auch Qualitätsempfehlungen als Anregung für eine Verbesserung und die festgestellten Mängel enthält.
Wurden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, erfolgt über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel eine Beratung (Art. 12, 21 PfleWoqG). Werden die Mängel nicht abgestellt, können Anordnungen erfolgen, ein Beschäftigungsverbot erteilt werden oder der Betrieb sogar untersagt werden (Art. 13 ff, Art. 21 PfleWoqG). Im Vordergrund steht immer das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner.
Weitere Infomationen
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
Bayerischer Pflegebeauftragter
Prüfberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)