FQA (Heimaufsicht)
Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht
Die FQA der Stadt Hof ist beim Fachbereich Jugend und Soziales angesiedelt. Sie ist zuständig für Alten- und Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Hospize, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen. Aufgabe der FQA ist die Beratung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner oder ihrer Angehörigen sowie der Einrichtungen und des Trägers. Der FQA obliegt auch die Überwachungs- und Kontrollfunktion der Einrichtungen und sie berät Personen und Träger, die den Betrieb eines Heimes aufnehmen wollen und steht beim Bau, bei Umbaumaßnahmen und bei der Aufnahme des Betriebes beratend zur Seite. Die Aufgaben der FQA sind im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (AVPfleWoqG) geregelt.

Prüfungen
Um die Ergebnisqualität der stationären Einrichtungen zu sichern, geschieht die Überwachung mindestens einmal jährlich unangemeldet. Außerdem werden auch anlassbezogene Prüfungen gemäß Art. 11 PfleWoqG durchgeführt. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften erfolgt die Überwachung gemäß Art. 21 Abs. 2 PfleWoqG ebenfalls einmal jährlich angemeldet oder unangemeldet, betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung werden nur anlassbezogen überprüft.
Die Prüfungen erfolgen durch ein multiprofessionelles Team, bestehend aus dem Koordinator und zugleich Verwalter, Pflegefachkräften, Sozialpädagogen und Ärzten. Als Prüfungsgrundlage dient ein Prüfleitfaden, um bayernweit ein einheitliches, qualitätsgesichertes Vorgehen zu ermöglichen. Außerdem haben die Mitarbeiter eine FQA-Auditorenausbildung absolviert.
Über das Ergebnis der Überprüfungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches neben den positiven Aspekten der Einrichtung die festgestellten Mängel enthält.
Wurden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, erfolgt über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel eine Beratung (Art. 12, 21 PfleWoqG). Werden die Mängel nicht abgestellt, können Anordnungen erfolgen, ein Beschäftigungsverbot erteilt oder der Betrieb sogar untersagt werden (Art. 13 ff., Art. 21 PfleWoqG). Im Vordergrund steht immer das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner.
Weitere Infomationen:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention