Sanierungsmaßnahmen
Aufwertung für das Stadtbild
Mit Sanierungsmaßnahmen werden städtebauliche Missstände in einem Gebiet behoben. Sie bestehen aus zahlreichen baulichen Einzelmaßnahmen, die in Form eines einheitlichen Konzeptes das Gebiet ganzheitlich aufwerten können.
Durch die Stadt wird im Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen, wenn sich das Grundstück in einem Sanierungsgebiet befindet. Er weist darauf hin, dass eine städtebauliche Sanierung durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches, insbesondere das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB zu beachten sind.
Zur Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen hat die Stadt Hof die Stadterneuerung Hof GmbH zum Sanierungsträger bestellt. Welche Aufgaben genau übernommen werden können Sie auf den Seiten der Stadterneuerung nachlesen.
Sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht
Allgemeine Grundlagen
Genehmigungspflichtige Maßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gemäß § 144 Abs.1 BauGB sind:
- Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch von baulichen Anlagen; Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen
- erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
- Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
Genehmigungspflichtige Vorhaben gemäß § 144 Abs. 2 BauGB sind:
- die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes
- die Belastung von Grundstücken (sogenannte dingliche Rechte), soweit sie nicht mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne der Ziele der Sanierung (§ 148 Abs. 2 BauGB) im Zusammenhang stehen
- ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der vorgenannten beiden Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
- die Teilung eines Grundstücks

Steuerliche Begünstigungen
Richtlinien des Einkommenssteuergesetzes
Der Eigentümer hat die Möglichkeit, im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB), einem städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 169 BauGB) oder bei einem Denkmal erhöhte steuerliche Absetzungen oder Sonderausgaben beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen, wenn er an seinem Gebäude Investitionen tätigt. Zu beachten ist hierbei das Einkommenssteuergesetz.
- § 7h Einkommenssteuergesetz (EStG) - Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen -
- § 10 f Einkommenssteuergesetz (EStG) – Steuerbegünstigungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und Städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 11 a Einkommenssteuergesetz (EStG) - Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

Ausgleichsbetrag - vorzeitige Ablösung
Kostenbeteiligung für den Grundstückseigentümer
Nach § 154 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) ist der Eigentümer eines Grundstückes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet verpflichtet, zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt Hof einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten.
Mit dem Ausgleichsbetrag wird der Eigentümer von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet an den Kosten der Sanierungsmaßnahme beteiligt. Dabei entspricht der Ausgleichsbetrag der Differenz (Erhöhung) des Bodenwertes der Grundstücke. Die Differenz errechnet sich aus dem Bodenwert vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen und dem durch die Sanierungsmaßnahmen im gesamten Sanierungsgebiet bedingten höheren Bodenwert. Die Bemessung des Ausgleichsbetrages erfolgt auf der Grundlage einer exakten Wertermittlung durch den Gutachterausschuss für den Bereich der Stadt Hof.