Abrechnung von Sanierungsgebieten
Rechtliche Situation der Sanierungsgebiete I bis III
Der Bund als zuständiger Fördermittelgeber hat die Städtebauförderung im Programmbereich „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ für beendet erklärt. Er hat die Länder aufgefordert, auf eine zügige Abrechnung der im Programm geförderten Gesamtmaßnahmen hinzuwirken. Die Regierung von Oberfranken hat deshalb die Gemeinden und Städte aufgefordert, die „alten“ Sanierungs- und Entwicklungsgebiete aufzuheben und förderrechtlich abzurechnen.
Gleichzeitig sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, grundsätzlich bis spätestens zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben (vgl. § 235 Abs. 4 BauGB).
Die Hofer Sanierungsgebiete I bis III sind somit rechtlich im Sinne des Baugesetzbuches abzuschließen.
Aufhebungssatzungen
Sanierungsgebiete I bis III
Voraussetzung für die Aufhebung der Sanierungssatzung nach Durchführung der Sanierung ist eine Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung, falls die ursprünglich festgelegten Sanierungsziele noch nicht erreicht sind. Die Entscheidung hierüber unterliegt dem Abwägungsgebot, demnach sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Vor der Abänderung der Ziele und Zwecke der Sanierung auf die tatsächlich durchgeführten, überwiegend mit Städtebaufördermitteln geförderten, sanierungsbedingten Ordnungs- und Baumaßnahmen und deren Festlegung als endgültige Ziele und Zwecke der Sanierung; sowie vor Aufhebung der Sanierungssatzungen wurden die Sanierungsbetroffenen ebenso wie die öffentlichen Aufgabenträger/Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die Rechtfertigungsberichte mit Aussagen insbesondere zu den vorbereitenden Untersuchungen und zur förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete
- zu den Kosten und der Finanzierung der Sanierungsmaßnahme,
- zu den städtebaulichen Planungskonzepten; zu den Zielen und Zwecken der Sanierung,
- zur zügigen Durchführung der Sanierungsmaßnahme sowie zur Aufhebung und Abwägung sowie
- zum Ausgleichsbetragsrecht des BauGB
unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange fortgeschrieben.
Darin sind alle Gründe, u.a. eine Aufstellung der tatsächlich durchgeführten, überwiegend mit Städtebaufördermitteln geförderten, sanierungsbedingten Ordnungs- und Baumaßnahmen innerhalb des Sanierungsgebiets nebst dazugehörigem Lageplänen sowie grundlegende Aussagen zur Ausgleichsbetragserhebung enthalten.
In seiner Sitzung vom 16. Dezember 2021 hat der Stadtrat der Stadt Hof für die Gebiete I bis III die Satzung über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes beschlossen.


Sanierungsgebiet I - Neustadt Quartier 10
neuer Name: "Sigmundsgraben-Ludwigstraße-Auguststraße-Karolinenstraße"
Sanierungsgebiet II - Altes Gefängnis Quartier 21
neuer Name: "Klostertor-Lessingstraße-Sigmundsgraben-Theaterstraße"
Sanierungsgebiet III - Alter Poststall/Sigmundsgraben
neuer Name: "Unteres Tor-Sigmundsgraben-Gerbergasse"