Gutachterausschuss der Stadt Hof
Die Aufgaben
Gemäß § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - sind zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse zu bilden.
Den Gutachterausschüssen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken
- Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
- Ermittlung der Bodenrichtwerte
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des unabhängigen Gutachterausschusses für den Bereich der kreisfreien Stadt Hof verfügen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung.

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
Zur Vorbereitung seiner Arbeiten bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Gutachterausschusses, nach Weisung des Vorsitzenden.
Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gehören weiter die Ermittlung und Veröffentlichung der Bodenrichtwerte, die Erteilung von Auskünften über Bodenrichtwerte, die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung (bei berechtigtem Interesse des Auskunftsersuchenden) sowie die Ermittlung und Veröffentlichung sonstiger Daten der Wertermittlung.
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
für den Bereich der Stadt Hof
Technisches Rathaus
Karolinenstraße 17
95028 Hof
Leitung der Geschäftsstelle:
Müller, Sven
+49 (0)9281 815 1512
+49 (0)9281 815 87 1512
gutachterausschuss(at)stadt-hof.de
1. Vorsitzender des Gutachterausschusses für den Bereich der Stadt Hof:
Schulz, Matthias
+49 (0)9281 815 1551
+49 (0)9281 815 87 1551
gutachterausschuss(at)stadt-hof.de

Verkehrswertgutachten
Die Gutachterausschüsse erstellen auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie auch über Rechte, die auf Grundstücken lasten.
Für die Erstellung eines Gutachtens werden Gebühren und Auslagen gemäß § 15 der Gutachterausschussverordnung erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich dabei im Wesentlichen nach der Höhe des ermittelten Verkehrswertes.
Wertgutachten können schriftlich mit den zur Verfügung gestellten Formularen beantragt werden.
Hinweis:
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Kaufpreissammlung
In der Kaufpreissammlung werden Verträge, in denen sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut bestellt wird, sachkundig anhand von dazugehörigen Bauakten und Bebauungsplänen ausgewertet.
Die Verträge werden mittels eines EDV-Systems unter Beachtung des Datenschutzes anonymisiert erfasst und automatisiert weiterverarbeitet.
In den meisten Fällen enthält der Kaufvertrag nur eine pauschale Angabe über den Kaufpreis. Dieser wird allerdings in der Regel von Umständen und Wertmerkmalen beeinflusst, die aus dem Kaufvertag nicht ersichtlich sind; aber nur mit zusätzlichen Angaben aus dem Fragebogen kann der Gutachterausschuss die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen.
Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht für den Grundstückseigentümer bzw. - erwerber gegenüber dem Gutachterausschuss gemäß § 197 Absatz 1 BauGB.
Die Kaufpreissammlung einschließlich der übermittelten Unterlagen darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.
Auskünfte dürfen lediglich erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind und wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Weiterhin dürfen grundstücksbezogene Auskünfte nur nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen erteilt werden. Insbesondere dürfen Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen nicht mitgeteilt werden.
Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist in der Regel auszugehen, wenn die Auskunft von
- mit der Wertermittlung an Grundstücken befassten Behörden,
- öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind oder
- Sachverständigen für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024
für eine Wertermittlung beantragt wird (§ 11 Gutachterausschussverordnung BayGaV).
Hinweis:
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Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss der Stadt Hof erstellt aufgrund der Daten aus der Kaufpreissammlung eine Richtwertkarte.
In der Richtwertkarte (M. = 1:10.000) sind die Bodenrichtwerte für Gebiete angegeben, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorweisen.
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
Über das Portal BORIS-Bayern (www.boris-bayern.de) können Sie rund um die Uhr Bodenrichtwerte gegen Gebühr abfragen.