Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die alleinerziehenden Eltern gewährt wird, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlt.
Unterhalt des Kindes
Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlicher Mehr- oder Sonderbedarf verlangt werden (z.B. Kindergartenbeiträge). Die Höhe des Unterhalts hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen ab. Das örtliche Jugendamt kann Sie hierbei beraten und unterstützen. Um den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Pflichtigen abzusichern, ist es ratsam, dass die Unterhaltsverpflichtung schriftlich in einer Urkunde festgelegt wird. Die Unterhaltsurkunde kann vom Unterhaltspflichtigen beim Jugendamt kostenfrei erstellt werden, solange das unterhaltsberechtigte Kind noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Beurkundung kann auch beim Amtsgericht, Notar und im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen erfolgen.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Falls der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, können Sie für Ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Unterhaltsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vom Jugendamt erbracht werden.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden.
Vordrucke erhalten Sie beim örtlichen Jugendamt oder online:
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Broschüre
Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder
(Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)