Beurkundungen
Eine Beurkundung beim Jugendamt bedeutet, dass bestimmte Erklärungen oder Vereinbarungen offiziell festgehalten werden. Die Beurkundung ist rechtlich bindend – ähnlich wie bei einem Notar. Sie dient dem Schutz aller Beteiligten, besonders der Kinder.
Welche Beurkundungen sind möglich?
Im Jungendamt der Stadt Hof werden folgende Beurkundungen durchgeführt:
Vaterschaftsanerkennungen
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes mit dem Vater nicht verheiratet sind, ist die Vaterschaft erst dann rechtswirksam festgestellt, wenn der Vater seine Vaterschaft in einer Urkunde anerkennt, oder wenn die Vaterschaft durch Beschluss des Familiengerichts festgestellt wird. Es ist wichtig, dass Sie die Vaterschaft zu Ihrem Kind feststellen lassen. Erst mit einer rechtswirksamen Vaterschaftsfeststellung werden verwandtschaftliche Beziehungen begründet. Das heißt, Ihr Kind hat Unterhaltsansprüche sowie bei Tod des Vaters Erb- und Rentenansprüche. Auch hat jeder Mensch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Möglichkeiten, die Vaterschaft festzustellen:
Freiwillige Vaterschaftsanerkennung
Der Mann erkennt die Vaterschaft in Form einer Urkunde an. Als Mutter des Kindes müssen auch Sie zustimmen. Diese Beurkundungen nimmt jedes Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht und jeder Notar vor. Im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Zur Beurkundung müssen beide Elternteile gemeinsam oder einzeln persönlich erscheinen und ein Ausweisdokument mit Lichtbild vorlegen. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zu, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des Kindes bzw. dessen Vormunds.
Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Erkennt der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig an, entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Den Antrag hierfür können Sie entweder selbst, mit Hilfe des Jugendamtes im Rahmen einer Beistandschaft (siehe Punkt 5) oder mit Hilfe eines Anwalts einreichen. Die Unterstützung des Jugendamtes hierbei ist kostenfrei.Sorgeerklärungen - Gemeinsame Sorge
Sind die Eltern des Kindes bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet und wurde auch keine vorgeburtliche Sorgeerklärung abgegeben, so steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zu. Die Eltern können aber erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Beide Elternteile müssen hierfür entsprechende Sorgeerklärungen beim Jugendamt oder Notar beurkunden lassen. Wenn keine Einigung über die elterliche Sorge gefunden werden kann, besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung im Sinne des Kindeswohls. Für Änderungen bzw. die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist anschließend eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich. Bevor ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet wird, bieten wir beiden Elternteilen unsere Unterstützung in Form einer Beratung an.
Unterhaltsverpflichtungen
Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, einen monatlichen Unterhaltsanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlicher Mehr- oder Sonderbedarf verlangt werden (z.B. Kindergartenbeiträge). Die Höhe des Unterhalts hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen ab. Das örtliche Jugendamt kann Sie hierbei beraten und unterstützen. Um den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Pflichtigen abzusichern, ist es ratsam, dass die Unterhaltsverpflichtung schriftlich in einer Urkunde festgelegt wird. Die Unterhaltsurkunde kann vom Unterhaltspflichtigen beim Jugendamt kostenfrei erstellt werden, solange das unterhaltsberechtigte Kind noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Beurkundung kann auch beim Amtsgericht, Notar und im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen erfolgen.