Zum Hauptinhalt springen

Grundlegende Rechtsnormen

im Bereich des Kinderschutzes

Eltern haben in Deutschland eine starke rechtliche Stellung. Gemäß Artikel 6, Absatz 1 des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. In Absatz 2 heißt es:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht.“

Die Verfasser des Grundgesetzes hatten nach den totalitären Erfahrungen im Nationalsozialismus ausdrücklich darauf geachtet, die Elternrechte in der Verfassung zu stärken. Diese Elternrechte bieten daher einen verlässlichen Schutz gegenüber willkürlichen Eingriffen des Staates.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren den Schutz von Kindern und Jugendlichen nachhaltig verbessert und verschiedene Gesetze oder Gesetzesbücher verabschiedet. Neben dem SGB VIII zum Kinder- und Jugendrecht sind dies u.a. das Bundeskinderschutzgesetz sowie das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Nachfolgend finden Sie die grundlegenden Rechtsnormen im Bereich des Kinderschutzes.

Grundgesetz

mit Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Bayerische Verfassung

mit den Artikeln 125 und 126

ART. 125

(1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

(2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

(3) Kinderreiche Familien haben Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.

 

ART. 126

(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.

(2) Uneheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.

(3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.

Bundeskinderschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das Gesetz steht für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland. Es bringt Prävention und Intervention im Kinderschutz gleichermaßen voran und stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.

Kernstück des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Darüber hinaus umfasst das BKiSchG Änderungen an diversen bestehenden Gesetzen.

Hier finden Sie den Gesetzestext zum Bundeskinderschutzgesetz sowie dessen Kurzzusammenfassung

In einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bundeskinderschutzgesetz steht das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG, das ebenfalls zum 01.01.2012 in Kraft getreten ist.

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

Kooperation und gegenseitige Information im Kinderschutz

Am 01.01.2012 trat das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG in Kraft. Es steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bundeskinderschutzgesetz und regelt die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Kernstück des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen besteht durch das KKG eine Pflicht zur Einbindung des Jugendamtes oder anderer Stellen (Polizei).

Im KKG wurde im § 4 Abs. 2 ein Anspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ bzgl. Gefährdungseinschätzung für Berufsgeheimnisträger unter Angabe pseudonymisierter Daten eingeführt. 

    SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

    Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen.

    Es regelt bundeseinheitlich die Leistungen gegenüber jungen Menschen sowie deren Familien. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich dafür, dass die im SGB VIII beschriebenen Leistungen erbracht werden. Der übergeordnete Träger ist in Bayern das Landesjugendamt und der örtliche Träger die Stadt Hof bzw. andere kreisfreie Städte oder Landkreise.

    SGB XII - Sozialhilfe

    Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hat das vormalige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst.

    Es beinhaltet die Hilfearten der Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfen zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen.

    Neuigkeiten

    Im Rahmen der jüngsten Stadtratssitzung fand die Verleihung Jugendpreises für das Jahr 2023 statt.

    Vier Hofer Schulklassen hatten die Möglichkeit, sich über Europa und europäische Geschichte zu informieren.

    Der Tag der Kinderbetreuung soll dazu beitragen, der außerfamiliären Kinderbetreuung in Deutschland den Stellenwert zu verleihen, der ihr zusteht.

    Die Stadt Hof plant die Gestaltung neuer Spielplätze am Untreusee und am Bismarckturm.

    Hier sind junge und alte Menschen zu sehen mit Eimern und vollen Müllsäcken.

    Vergangenen Sonntag vereinten sich die Generationen, um gemeinsam ein Zeichen für eine sauberere und gesündere Umwelt zu setzen.

    Während des Spielplatzpatentreffens im Hofer Rathaus kamen knapp 20 Patinnen und Paten zusammen, um über Neuerungen und Veränderungen zu diskutieren.

    Ferien- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche der Kommunalen Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit zahlreichen Vereinen, Verbänden und…

    Die neue Saison der Hofer KidsCard startet am 1. April 2024 pünktlich zur Osterzeit. Alle Kinder des Jahrgangs 2015 mit Erstwohnsitz in der Stadt Hof…

    Über 140 Kinder des Montessori-Kinderhauses rufen Wasser marsch!

    Tratzmueller Thiemo

    Thiemo Tratzmüller

    Fachbereich Jugend und Soziales

    09281 815 1260