Personalausweis – Sperrung und Entsperrung der Online-Ausweisfunktion bei Verlust
Sie können die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises entweder bei der telefonischen Sperrhotline sperren lassen oder bei der Personalausweisbehörde. Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung in der Personalausweisbehörde aufheben lassen.
Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber hat das Abhandenkommen (Verlust, Diebstahl) des Personalausweises zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei der Sperrhotline oder bei der Personalausweisbehörde umgehend zu melden, um einen Missbrauch auszuschließen (siehe unter "Verwandte Themen"). Wichtig ist: Ohne Ihre PIN kann zwar niemand Ihre Daten auslesen, aber die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.
Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline unter der Rufnummer 116 116 (kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz). Aus dem Ausland ist die Hotline gebührenpflichtig über +49 116 116 oder über +49 (0) 30 40 50 40 50 gebührenpflichtig erreichbar. Für die Sperrung benötigen Sie die im PIN-Brief angegebenen Sperrinformationen, insbesondere das Sperrkennwort.
Möchten Sie die Online-Ausweisfunktion bei der Behörde sperren lassen oder liegt Ihnen das für eine telefonische Sperrung erforderliche Sperrkennwort nicht mehr vor, so können Sie das Sperren auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde veranlassen.
Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung der Online-Ausweisfunktion in der Personalausweisbehörde aufheben lassen. Das kann nur persönlich geschehen. Telefonisch ist das Entsperren nicht möglich.
- Für die Sperrung benötigen Sie die im PIN-Brief angegebenen Sperrinformationen, insbes. das Sperrkennwort. Liegt Ihnen der PIN-Brief nicht vor und ist Ihnen das Sperrkennwort unbekannt, so wenden Sie sich an die für Sie zuständige Personalausweisbehörde.
Bei Sperrung der eID-Funktion über die Hotline sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust der Personalausweisbehörde zu melden (siehe unter "Verwandte Themen").
- § 10 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
- § 27 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Pflichten des Ausweisinhabers
- § 32 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Bußgeldvorschriften
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