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Digitales Rathaus

Freiheitsentziehung nach dem Familienrechtsverfahrensgesetz – Beantragung

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ordnet das Gericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung freiheitsentziehende Maßnahmen an.

Wichtige Anwendungsfälle sind die Abschiebungshaft nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die sog. zwangsweise Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

 

Nach § 62 AufenthG ist ein Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über seine Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die Inhaftnahme auf richterliche Anordnung auch zur Sicherung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers möglich.


Nach § 30 IfSG hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzuordnen, dass Personen, die an bestimmten gefährlichen ansteckenden Krankheiten (z.B. Lungenpest) leiden, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden (Quarantäne). Bei sonstigen (z.B. Covid-19) Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder einer sonst geeigneten Weise abgesondert werden. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, so ist er auf richterliche Anordnung zwangsweise in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung durch Unterbringung abzusondern


Über die Freiheitsentziehungen nach dem AufenthG und dem IfSG entscheidet das zuständige Gericht gemäß den Verfahrensregelungen des siebten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 415 ff. FamFG). Das Gericht wird dabei nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde tätig.

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Neuigkeiten

Pressemeldung von Stadt und Landkreis Hof zur gemeinsamen Vorgehensweise bezüglich der Zulassungsstelle Stadt Hof

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

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Wer seinen Hund bisher nicht angemeldet hat, kann dies bei der Stadtkämmerei nachholen.

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