Skip to main content
Digital city hall

Freiheitsentziehung nach dem Familienrechtsverfahrensgesetz – Beantragung

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ordnet das Gericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung freiheitsentziehende Maßnahmen an.

Wichtige Anwendungsfälle sind die Abschiebungshaft nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die sog. zwangsweise Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

 

Nach § 62 AufenthG ist ein Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über seine Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die Inhaftnahme auf richterliche Anordnung auch zur Sicherung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers möglich.


Nach § 30 IfSG hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde anzuordnen, dass Personen, die an bestimmten gefährlichen ansteckenden Krankheiten (z.B. Lungenpest) leiden, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden (Quarantäne). Bei sonstigen (z.B. Covid-19) Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder einer sonst geeigneten Weise abgesondert werden. Kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, so ist er auf richterliche Anordnung zwangsweise in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung durch Unterbringung abzusondern


Über die Freiheitsentziehungen nach dem AufenthG und dem IfSG entscheidet das zuständige Gericht gemäß den Verfahrensregelungen des siebten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 415 ff. FamFG). Das Gericht wird dabei nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde tätig.

For you responsible:


Stadt Hof - Allgemeiner Sozialdienst (ASD)


House address
Klosterstraße 23
95028 Hof

Postal address
Postfach 1665
95015 Hof

Telephone
+49 9281 815-1262

Fax
+49 9281 815-1199

Safe contactform
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!

Mail
jugendundsoziales@stadt-hof.de

News

Auf dem Bild ist ein Tisch mit Automaten zu sehen, vor den man sich setzen kann.

Passport photos can now be taken directly on site at the community centre.

Press release from the city and district of Hof on the joint approach regarding the Hof registration office

The registration office of the city of Hof will resume operations next Monday, June 2, 2025.

In future, passport photos will only be processed digitally; printed photos will no longer be required.

Hundepfoten

Anyone who has not yet registered their dog can do so at the city treasury.

Stadt Hof Logo

Stadt Hof

Stadt Hof

 

Klosterstraße 1 - 3

95028 Hof

09281 815 0