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Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge

Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen können Benutzungsgebühren bzw. Elternbeiträge erhoben werden.

Gemeinden können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Freigemeinnützige oder sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge festsetzen.

Die Höhe der der Benutzungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) variiert in Bayern. Die Gebühren können z. B. nach sozialen Aspekten gestaffelt sein. Manche Kommunen gewähren Geschwisterermäßigung oder staffeln die Elternbeiträge nach Einkommen. Die Höhe kann außerdem vom Alter des Kindes abhängig sein; sie richtet sich nach der Buchungszeit.

Zur Entlastung der Familien leistet der Staat einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in staatlich (nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz [BayKiBiG]) geförderten Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährtab dem 1. Kindergartenjahr bis zur Einschulung. Der Zuschuss beträgt 100 € monatlich. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung, die den Elternbeitragszuschuss an die Träger weiterreichen. Die Gemeinden und Träger sind verpflichtet, ihre Beiträge in Höhe des Elternbeitragszuschusses zu verringern.

Hinweis: Familien mit geringem Einkommen können einen Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung beim zuständigen Jugendamt stellen.

Für bedürftige Familie (SGB II-, SGB XII-Bezug bzw. Kinderzuschlag- und Wohngeldempfänger) werden u.a. die Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen übernommen.

Nähere Informationen über die Kindergartengebühren Ihrer Gemeinde erhalten Sie - sofern vorhanden - nach der  "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl).

Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)

§ 28 Sozialgesetzbuch II

§ 34 Sozialgesetzbuch XII

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

§ 90 Sozialgesetzbuch VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Hof)

Online-Terminvereinbarung Kinderbetreuungskosten

Hier können Sie einen Termin für eine persönliche Vorsprache beim Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt Hof online buchen.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Für Sie zuständig:

Stadt Hof - Wirtschaftliche Jugendhilfe

Hausanschrift

Klosterstraße 23
95028 Hof

Postanschrift

Postfach 1665
95015 Hof

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Dr. Burkhard Baier

Unternehmensbereich 2 - Schulen, Jugend, Soziales, Sport

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