Räum- und Streupflicht
Grundsätzlich hat jeder Eigentümer dafür zu sorgen, dass die öffentliche Straße, insbesondere Geh- und Radwege, von Schnee und Eis befreit sind. Die Reinigungsverordnung der Stadt Hof erläutert genau, wer welchen Verpflichtungen nachgehen muss und was nicht gestattet ist.

Grundstückseigentümer in der Pflicht
Schnee und Eis darf nicht auf die Straße geschippt werden oder gar auf der gesamten Fahrbahn ausgebreitet werden, nur damit der Gehsteig geräumt ist. Der geräumte Schnee bzw. die Eisreste sind neben dem ebenfalls zu sichernden Gehweg so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Für Grundstückseigentümer gilt eine Räumpflicht. Der Kommunale Ordnungsdienst kontrolliert die Einhaltung der Pflicht zur Sicherung von Gehwegen und kann Verstöße mit einem Bußgeld ahnden. Kommen durch fehlende oder mangelnde Räumung Personen oder Sachen zu Schaden, kann dies erhebliche zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen zur Folge haben.
Um Sicherheit auch bei Schneefall zu schaffen, sollte nach Möglichkeit der Schnee vom Gehsteig entfernt werden und auf dem eigenen Grundstück gelagert werden, bis dieser wieder taut.
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Reinigungsverordnung
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter