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Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; Beantragung

Die sprengstoffrechtliche Fachkunde zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erwerben Sie durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang. Für die Teilnahme an diesem Lehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde.

70 bis 290 EUR

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an diesem Fachkundelehrgang verlangt der Lehrgangsträger von Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung. Diese wird Ihnen von der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde ausgestellt.

Zuständige Behörden:

  • Die Kreisverwaltungsbehörden:  
    Im Privatbereich zum Erwerb und Umgang mit Treibladungspulver zum Böllerschießen, Vorderladerschießen und Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
  • Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen:
    Im gewerblichen Bereich,  z. B. für die Durchführung von Sprengarbeiten oder das Abbrennen von Feuerwerken.
  • Die Bergämter:
    Bei Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben, die der Bergaufsicht unterliegen.

- ärztliche Bescheinigung zur persönlichen und körperlichen Eignung

  • Mindestalter: 21 Jahre
  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
keine
Reichen Sie bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Erteilung der sprengstoffrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Die zuständige Behörde stellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Prüfung der sprengstoffrechtlichen Voraussetzungen aus.

Antrag zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 1. SprengV - gewerblicher Bereich (Empfänger: Regierung)

Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den gewerblichen Bereich gemäß § 34 1. SprengV online bei der zuständigen Regierung beantragen.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Für Sie zuständig:

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon
+49 921 604-0

Telefax
+49 921 604-41258

Sicheres Kontaktformular
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!

E-Mail
poststelle@reg-ofr.bayern.de

Webseite
https://www.regierung.oberfranken.bayern.de

Stadt Hof - Sicherheit und Ordnung, OWiG

Hausanschrift

Klosterstraße 1-3
95028 Hof

Postanschrift

Postfach 1665
95015 Hof

Telefon
+49 9281 815-1430

Telefax
+49 9281 815-1199

Sicheres Kontaktformular
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E-Mail
oeffentliche-sicherheit-und-ordnung@stadt-hof.de

Webseite
https://www.hof.de/

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Hetz Peter

Herr Hetz

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verkehrsaufsicht

 

Klosterstraße 1 - 3

95028 Hof

09281 815 1430

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