Wasser-, Eis- und Murgefahr – Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden
Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.
Die benachbarten Gemeinden haben insbesondere nach Bedarf Hilfskräfte, Materialien, Werkzeuge, Geräte und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten.
- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr
Für Sie zuständig:
Stadt Hof - Sachgebiet Baurecht und Bauordnung
Hausanschrift
Karolinenstraße 17
95028 Hof
Postanschrift
Postfach 1665
95015 Hof
Telefon
+49 9281 815-1558
Telefax
+49 9281 815-1199
Sicheres Kontaktformular
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!
E-Mail
bauordnung@stadt-hof.de