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Digitales Rathaus

Veranstaltungsraum – Anzeige einer vorübergehenden Verwendung

Sie müssen eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern, die nur vorübergehend in einem Raum durchgeführt werden soll, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, anzeigen.

Die Versammlungsstättenverordnung sieht die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen, die eigentlich nicht dafür gedacht und genehmigt sind, für die Durchführung von Veranstaltungen vor.

 

Sollen Veranstaltungen vor mehr als 200 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht als Versammlungsraum genehmigt sind und die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, so ist das der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt. 

Die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung mit mehr als 200 Besuchern ist anzuzeigen, wenn

 

  • die Räume nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen und
  • eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, nicht vorliegt.

  • Die ggf. einzureichenden Unterlagen können je nach Art und Größe der Veranstaltung und dem Veranstaltungsort differieren.

    Dies sollte rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

Die Anzeige mit den ggf. erforderlichen Unterlagen ist bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

 

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob die Veranstaltung wie vorgesehen durchgeführt werden kann. Sie bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob sie beabsichtigt, Maßnahmen für die Sicherheit zu treffen.

Die Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist kostenfrei.

 

Die etwaige Anordnung von Maßnahmen für die Sicherheit ist gebührenpflichtig.

Eine generelle, bayernweit vorgegebene Frist gibt es für diese Art der Anzeige nicht. Dies sollte aber rechtzeitig vorher mit der vor Ort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden.

Für Sie zuständig:


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Neuigkeiten

Pressemeldung von Stadt und Landkreis Hof zur gemeinsamen Vorgehensweise bezüglich der Zulassungsstelle Stadt Hof

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

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Wer seinen Hund bisher nicht angemeldet hat, kann dies bei der Stadtkämmerei nachholen.

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