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Digitales Rathaus

Tierschutz – Anzeige einer Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz werden verfolgt und geahndet.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

 

Ordnungswidrigkeitentatbestände, d.h. die Beschreibungen von bestimmten rechtswidrigen Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden, finden sich auch in § 18 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach handelt z. B. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  • einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
  • entgegen § 4 Abs. 1 TierSchG ein Wirbeltier tötet,
  • entgegen § 4a Abs. 1 TierSchG ein warmblütiges Tier schlachtet,
  • Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 TierSchG erforderliche Genehmigung durchführt,
  • ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 TierSchG einführt,
  • Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 TierSchG züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert oder
  • entgegen § 11c TierSchG ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt.

Regionale Ergänzung

Meldung von Tierschutzverstößen

Sie können einen Tierschutzverstoß oder eine nicht artgerechte Tierhaltung online melden.

Ordnungswidrigkeiten können durch die Polizei, eine Organisationseinheit der Kreisverwaltungsbehörde, eine andere Behörde, eine Gemeinde oder durch die Mitteilung eines Bürgers bei der (Zentralen) Bußgeldstelle der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.


Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Sachverhalt und die Rechtslage darauf, ob der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht und ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen ist. Ggf. werden weitere Ermittlungen (z. B. Anhörung der Betroffenen, Zeugenbefragungen) veranlasst. Wenn eine ordnungswidrige Handlung nachgewiesen wird und diese nach ihrer Bedeutung zu ahnden ist, erlässt die Kreisverwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid an den Betroffenen und setzt darin die Geldbuße und die Kosten des Verfahrens fest.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Straftatbestand

 

Das Tierschutzgesetz unterscheidet neben Ordnungswidrigkeiten auch Straftatbestände. Der Straftatbestand der Tierquälerei und das entsprechende Strafmaß sind in § 17 Tierschutzgesetz festgelegt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  

 

  • ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  • einem Wirbeltier    
    • aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder   
    • länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Für Sie zuständig:


Stadt Hof - Veterinärwesen


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Postanschrift
Postfach 1665
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Telefax
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E-Mail
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Neuigkeiten

Pressemeldung von Stadt und Landkreis Hof zur gemeinsamen Vorgehensweise bezüglich der Zulassungsstelle Stadt Hof

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

Hundepfoten

Wer seinen Hund bisher nicht angemeldet hat, kann dies bei der Stadtkämmerei nachholen.

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