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Digitales Rathaus

Sportstätte des Landkreises oder der kreisfreien Stadt – Beantragung einer Erlaubnis für die Nutzung

Wenn die Turnhallen oder Sportplätze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht schulisch genutzt werden, können sie Vereinen und sonstigen Vereinigungen gegen Gebühr insbesondere zu Trainingszwecken, für Turniere und Verbandsspiele zur Verfügung gestellt werden.

Landkreise und kreisfreie Städte können ihre schulischen und sportlichen Einrichtungen zur Benutzung durch Vereine/Organisationen zur Verfügung stellen. Regelmäßig wird hierfür ein Betriebskostenzuschuss bzw. eine Gebühr fällig.

 

Die Nutzung muss im Regelfall beantragt werden.

 

Die zuständige Behörde entscheidet dann über die Möglichkeit der Nutzung im Rahmen der Widmung der Sportstätte unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten.

Für Sie zuständig:


Stadt Hof - Fachbereich 52 - Sport und Freizeit


Hausanschrift
Klosterstraße 1-3
95028 Hof

Postanschrift
Postfach 1665
95015 Hof

Telefon
+49 9281 815-0

Telefax
+49 9281 815-1199

Sicheres Kontaktformular
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!

E-Mail
sport-und-freizeit@stadt-hof.de

Neuigkeiten

Pressemeldung von Stadt und Landkreis Hof zur gemeinsamen Vorgehensweise bezüglich der Zulassungsstelle Stadt Hof

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

Hundepfoten

Wer seinen Hund bisher nicht angemeldet hat, kann dies bei der Stadtkämmerei nachholen.

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