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Digitales Rathaus

Preisauszeichnung – Informationen zur Preisangabenpflicht

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren o. Leistungen anbietet o. mit Angabe von Preisen dafür wirbt, hat die Gesamtpreise einschl. USt. und Nebenkosten anzugeben. Bei bestimmten Angebotsformen ist zusätzlich der Preis für eine festgelegte Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben.

Gute Preisvergleichsmöglichkeiten sind eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren des Wettbewerbs am Markt. Sie werden insbesondere durch die folgenden Regelungen gewährleistet:

 

  • Bei Angeboten nach Katalogen, Warenlisten oder auf Bildschirmen (Internet) sowie bei der Werbung unter Angabe von Preisen und schriftlichen Einzelangeboten müssen die Endpreise genannt werden. Im Versandhandel außerdem, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
  • Wer Leistungen anbietet (z. B. Friseur, Chemische Reinigung), muß in seinem Geschäft Preisverzeichnisse für seine wesentlichen Leistungen anbringen. In Ausnahmefällen wie z. B. bei Reisebüros, Versicherungsunternehmen, genügt die Bereithaltung von Preisverzeichnissen zur Einsicht.
  • In den Schank- und Speiseräumen von Gaststätten sind die Preise in vollständigen Preisverzeichnissen anzugeben. Ferner ist neben dem Eingang ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke anzubringen.
  • Preisänderungsvorbehalte darf der Anbieter nur machen, wenn Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen.
  • Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.

 

Bei Verstößen gegen die Preisangabenpflicht sollte der Verbraucher den Gewerbetreibenden darauf hinweisen und sich ggf. an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) oder an die nächstgelegene Verbraucherberatungsstelle wenden. Zu beachten ist aber, dass eine Falschauszeichnung den Kaufmann nicht verpflichtet, die Ware zu dem ausgezeichneten Preis abzugeben.

Für Sie zuständig:


Stadt Hof - Lebensmittelüberwachung


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Bürgerstr. 18
95028 Hof

Postanschrift
Postfach 1665
95015 Hof

Telefon
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Telefax
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E-Mail
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Neuigkeiten

Pressemeldung von Stadt und Landkreis Hof zur gemeinsamen Vorgehensweise bezüglich der Zulassungsstelle Stadt Hof

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

Hundepfoten

Wer seinen Hund bisher nicht angemeldet hat, kann dies bei der Stadtkämmerei nachholen.

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