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Digitales Rathaus

Immissionsschutz – Anzeige der Bestellung einer/eines Immissionsschutzbeauftragten und/oder Störfallbeauftragten

Wenn Sie für Ihren Betrieb oder Betriebsbereich einen Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten neu bestellen müssen oder sich in dessen Aufgabenbereich Änderungen ergeben, müssen Sie dies bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Sie müssen in der Regel einen Immissionsschutzbeauftragten und/oder einen Störfallbeauftragten bestellen, wenn:

 

  • Sie Betreiber einer oder mehrerer Anlagen sind, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und/oder der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder
  • dies für den Betrieb Ihrer nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.

 

Die Bestellung einer/eines Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragten ist der zuständigen Behörde unverzüglich und zusammen mit Informationen zur Bezeichnung von deren Aufgaben anzuzeigen. Ebenso sind Veränderungen in deren Aufgabenbereich sowie deren Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Die Pflichten des Betreibers und die Anforderungen an Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte sind in den §§ 53 bis 58d BImSchG sowie der 5. BImSchV festgelegt und beschrieben.

 

Zuständige Immissionsschutzbehörde ist:

 

  • die Regierung
    • für Anlagen der öffentlichen Versorgung
      • zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
      • zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
    • für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
    • für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  • das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
  • im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Es besteht für Ihren Betrieb die Vorgabe oder die behördliche Anordnung gemäß §§ 53 bis 58d BImSchG einen oder mehrere Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte zu bestellen.

  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Ggf. sind weitere Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen

Als Betreiber haben Sie die Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten und Störfallbeauftragten sowie die Bezeichnung von deren Aufgaben und Veränderungen in deren Aufgabenbereich oder deren Abberufung der zuständigen Behörde schriftlich oder per E-Mail unverzüglich anzuzeigen.

 

Sollte die zuständige Behörde nach dem Eingang der Anzeige Rückfragen haben oder weitere Nachweise benötigen, wird diese auf Sie zukommen.

Keine

Bestellungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.

Für Sie zuständig:


Stadt Hof - Sachgebiet Umwelt


Hausanschrift
Karolinenstraße 17
95028 Hof

Postanschrift
Postfach 1665
95015 Hof

Telefon
+49 9281 815-1503

Telefax
+49 9281 815-1199

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Neuigkeiten

Pressemeldung von Stadt und Landkreis Hof zur gemeinsamen Vorgehensweise bezüglich der Zulassungsstelle Stadt Hof

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

Hundepfoten

Wer seinen Hund bisher nicht angemeldet hat, kann dies bei der Stadtkämmerei nachholen.

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