Führerschein – Beantragung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen
In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisverwaltungsbehörden.
Die Fahrerlaubnisbehörden in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen.
Mit Fragen im Zusammenhang mit diesen Vorschriften wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Nach Einzelentscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
- Erforderliche Nachweise zur Prüfung werden dem Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt
Gebühren für die Entscheidung je Ausnahmetatbestand
Keine
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenFür Sie zuständig:
Stadt Hof - Führerscheinstelle / Ordnungsaufgaben Straßenverkehr
Hausanschrift
Karolinenstr. 40
95028 Hof
Postanschrift
Postfach 1665
95015 Hof
Telefon
+49 9281 815-1441
Telefax
+49 9281 815-1199
Sicheres Kontaktformular
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!