Explosionsgefährliche Stoffe – Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.
In der Regel dürfen nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.
Zuständige Behörden:
- Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für Erlaubnisse im Privatbereich für Böllerschützen, Wiederlader und Vorderlader.
- Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Erlaubnisse und Befähigungsscheine im gewerblichen Spreng- und Feuerwerkswesen sowie für sonstige Erlaubnisse im Privatbereich.
- Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines (Empfänger: Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen)
- Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines (Empfänger: Sicherheit und Ordnung, OWiG)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (Empfänger: Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (Empfänger: Sicherheit und Ordnung, OWiG)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (Empfänger: Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (Empfänger: Sicherheit und Ordnung, OWiG)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Sicherheit und Ordnung, OWiG)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen)
- Bergbau und Hohlraumbau: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) beim Bergamt (Empfänger: Sicherheit und Ordnung, OWiG)
- Ärztliche Bescheinigung über die persönliche (körperliche) Eignung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Durchführung von Sprengarbeiten (Empfänger: Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern)
- Ärztliche Bescheinigung über die persönliche (körperliche) Eignung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Durchführung von Sprengarbeiten (Empfänger: Dezernat 21 - Arbeitsschutz und Gefahrstoffe auf Baustellen und Sprengwesen)
- Ärztliche Bescheinigung über die persönliche (körperliche) Eignung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Durchführung von Sprengarbeiten (Empfänger: Sicherheit und Ordnung, OWiG)
Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:
- Zuverlässigkeit
- Persönliche (und körperliche) Eignung
- Fachkunde
- Mindestalter von 21 Lebensjahren
- (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis
- Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
- Nachweis der persönlichen (und körperlichen) Eignung (z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung)
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses
Die Kosten können variieren.
Für eine Erlaubnis oder einen Befähigungsschein können Gebühren zwischen 70 und 4.000 Euro anfallen.
Der Antrag auf Ausstellung / Verlängerung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheins sollte rechtzeitig gestellt werden, weil im Zuge des Verfahrens Zuverlässigkeit, Eignung und Bedürfnis überprüft werden müssen.
- § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- § 27 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenFür Sie zuständig:
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