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Digitales Rathaus

Aufenthaltserlaubnis – Beantragung der Änderung der Nebenbestimmungen

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die einer Wohnsitzregelung unterliegt, können Sie die Änderung der Nebenbestimmungen beantragen.

Wenn Sie als ausländische Person der Wohnsitzverpflichtung für einen bestimmten Ort unterliegen, können Sie bei einem Umzugswunsch in ein anderes Bundesland unter bestimmten Voraussetzungen diese Wohnsitzverpflichtung aufheben oder ändern lassen.

Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.

  • Asylberechtigte, geflüchtete oder anerkannte subsidiär schutzbedürftige Person:
    • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 15 Stunden wöchentlich und ein Nettoeinkommen von mindestens 966,00 (Stand: Juni 2025)) oder ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
    • Ausbildungs- oder Studienplatz
    • die mit Ihnen in eine Ehe befindlichen Personen, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder das minderjährige Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben, lebt an einem anderen Wohnort
    • Vermeidung einer Härte (z. B. humanitäre Gründe)
  • Sonstige ausländische Person, die einer Wohnsitzregelung unterliegt:
    • ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
    • Ausbildungs- oder Studienplatz
    • die mit Ihnen in eine Ehe befindlichen Person, Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft oder das minderjährige Kind lebt an einem anderen Wohnort
  • Sonstige humanitäre Gründe

Die Voraussetzungen können auch durch einen Familienangehörigen des Antragstellers oder Antragstellerin erfüllt werden.

  • Es können folgende Unterlagen erforderlich sein:
    • Asylberechtigte, geflüchtete oder anerkannte subsidiär schutzbedürftige Person
      • zum Nachweis der Erwerbstätigkeit:
        • Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden, durch die mindestens ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs gemäß des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson erzielt wird
      • zum Nachweis des Studien- oder Ausbildungsplatzes:
        • Ausbildungsvertrag oder Studienbescheinigung
      • zum Nachweis des Wohnortes der mit Ihnen in einer Ehe befindlichen Person/Lebenspartnerschaft/minderjährigen Kindes
        • Meldebescheinigung
        • Heiratsurkunde
        • Geburtsurkunde
      • zum Nachweis der sonstigen Gründe zur Vermeidung einer Härte:
        • ausführliche Begründung
        • Ärztliches Attest
      • zum Nachweis einer Integrationsmaßnahme:
        • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Integrationskurs, einem Berufssprachkurs nach, einer Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
    • Sonstige ausländische Person
      • zum Nachweis der Erwerbstätigkeit:
        • Arbeitsvertrag
        • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
      • zum Nachweis des Studien- oder Ausbildungsplatzes:
        • Ausbildungsvertrag
        • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
        • Studienbescheinigung
        • Nachweis über Integrationskurse
        • Nachweis über Berufssprachkurse
        • Nachweis über Qualifizierungsmaßnahmen
        • Nachweis über Weiterbildungsmaßnahmen
      • zum Nachweis des Wohnortes der mit Ihnen in einer Ehe befindlichen Person/Lebenspartnerschaft/minderjährigen Kindes:
        • Meldebescheinigung
        • Heiratsurkunde
        • Geburtsurkunde
        • Vaterschaftsanerkennung
        • Gemeinsame Sorgeerklärung
      • Sonstige humanitäre Gründe
        • z. B. ärztliche Atteste
        • ausführliche schriftliche Begründung

    Die zuständige Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

  • Wenn Sie die Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen.
  • Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag und bittet in der Regel die Ausländerbehörde des neuen Wohnortes um Einverständnis.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

Wohnsitzauflage: 50,00 Euro; wenn Sie Sozialleistungen beziehen, ist der Antrag kostenfrei

Eine Befreiung und Ermäßigung ist laut Aufenthaltsverordnung möglich.

Es gibt keine Fristen.

Ein Umzug ist erst nach erfolgter Zustimmung Ihrer bisherigen Ausländerbehörde möglich. 

Für Sie zuständig:


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Ab sofort ist die Kfz-Zulassungsstelle wieder zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar.

Müll und Hundekot sind sachgemäß zu entsorgen.

Auf dem Bild ist ein Tisch mit Automaten zu sehen, vor den man sich setzen kann.

Passbilder können ab sofort direkt vor Ort im Bürgerzentrum gemacht werden.

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

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