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Kraftfahrzeug; Beantragung einer nationalen Einzelbetriebserlaubnis

Für Fahrzeuge, die betriebserlaubnispflichtig sind und für die keine Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegt, muss vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Betriebserlaubnis von der Zulassungsbehörde erteilt werden.

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 10,50 EUR).

Für Kraftfahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, wird - bevor sie zum Straßenverkehr zugelassen werden können - eine behördliche Genehmigung benötigt, die bestätigt, dass diese Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen.

Für Neufahrzeuge der Klassen M (Pkw, Wohnmobile, Busse), N (leichte u. schwere Lkw) oder O (Anhänger), für die keine Typgenehmigung oder EU-weit gültige Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 44 vorliegt, ist eine nationale EU-Einzelgenehmigung nach VO(EU) 2018/858 Art. 45 i. V. m. § 13 EG-FGV zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen.

Für alle übrigen betriebserlaubnispflichtigen Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge, für die keine Typgenehmigung, nationale Betriebserlaubnis (allgemein (ABE) oder im Einzelfall (EBE)) oder EU-weit gültige bzw. nationale EU-Einzelgenehmigung vorliegt, ist eine nationale Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)zu beantragen.

Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug, durch die die Betriebserlaubnis erloschen ist (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen, o.ä.) ein Gutachten nach § 21 StVZO eines  amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes erhalten haben, da die Betriebserlaubnis als behördliche Genehmigung neu erteilt werden muss.

- gültiger Personalausweis oder Reisepass

- Falls vorhanden: Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), Zulassungsbescheinigung Teil II

- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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Hetz Peter

Peter Hetz

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