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Digitales Rathaus

Umweltplakette – Erwerb

In die ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge fahren, die bestimmte Mindestanforderungen bezüglich ihres Schadstoffausstoßes einhalten. Zum Nachweis muss das Fahrzeug über eine entsprechende Umweltplakette, auch Feinstaubplakette genannt, verfügen.

Seit dem 1. Januar 2008 bestehen in mehreren Städten in Bayern Umweltzonen, in denen Fahrverbote für Fahrzeuge mit besonders hohen Abgaswerten gelten. In diesen Zonen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sind oder die vom Fahrverbot ausgenommen sind.

Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber gekennzeichnet werden. Diese Umweltplaketten müssen beim Fahrzeug gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Um eine reibungslose Kontrolle der Fahrzeuge in den Umweltzonen zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese am rechten Rand der Windschutzscheibe anzubringen.

Die Umweltplakette gilt bundesweit. Die Gültigkeit ist nicht befristet. Falls das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, ist eine neue Plakette erforderlich, da die auf der Plakette eingetragene Nummer mit dem Kfz-Kennzeichen übereinstimmen muss.

Die Umweltplakette erhalten Sie bei folgenden Stellen:

  • Kfz-Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte oder der Landkreise
  • Anerkannte Stellen, die Abgasuntersuchungen (AU) durchführen dürfen (z.B.  AU-Werkstätten, zugelassene Prüforganisationen wie TÜV Süd, DEKRA, FSP, GTÜ, KÜS)

Diese Stellen ermitteln, ob Ihrem Fahrzeug eine Umweltplakette zugeteilt werden kann und wenn ja, welche. Anschließend wird sie Ihnen ausgehändigt.

Folgende Fahrzeuggruppen benötigen keine Feinstaubplakette, um die Umweltzone zu befahren:

  • Mobile Maschinen und Geräte 
  • Arbeitsmaschinen 
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen 
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge 
  • Krankenwagen und Notarztwagen 
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

Sonstige Hinweise:

  • Quads und Trikes:
    Ist Ihr Quad als "Motorrad" oder "land- und forstwirtschaftliche Maschine" zugelassen, brauchen Sie keine Plakette. Quads, die als "Pkw" zugelassen sind, benötigen dagegen eine Plakette. Trikes sind dreirädrige Fahrzeuge und unterliegen daher als solche nicht den Einfahrverboten in die Umweltzone.
  • Wohnmobile:
    Für Wohnmobile gelten die gleichen Anforderungen wie für die anderen Kraftfahrzeuge: Ohne Plakette ist die Fahrt in der Umweltzone verboten.
  • Lokale Ausnahmeregelung: 
    Lokal können für die Umweltzonen spezielle Ausnahmeregelungen bestehen. Beachten Sie hierzu die unten verlinkten Informationen der Städte zu den einzelnen Umweltzonen.

Regionale Ergänzung

Feinstaubplakette

Sie haben die Möglichkeit, eine Feinstaubplakette - auch Umweltplakette genannt - online zu bestellen.

Sie erhalten für Ihr Fahrzeug eine Umweltplakette, wenn es zu einer der Schadstoffgruppen 2 bis 4 gehört:

  • Schadstoffgruppe 2: rote Plakette
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-1 / I, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden.
  • Schadstoffgruppe 3: gelbe Plakette
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-3 / III
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-2 / II, die mit Partikelfilter nachgerüstet wurden
  • Schadstoffgruppe 4: grüne Plakette
    • Dieselfahrzeuge deren Partikelemission 5 mg/km nicht überschreitet
    • Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro-4 / IV, Euro-5 / V und EEV (enhanced environmental friendly vehicle) d.h. besonders umweltfreundliche Fahrzeuge, die über den Abgasstandard Euro-V hinausgehen (EEV-Standard ist nur für schwere Nutzfahrzeuge festgelegt)
    • Fahrzeuge mit Ottomotoren ab Euro-1 / I (Benzin- oder Gasantrieb)
    • Fahrzeuge mit Ottomotoren vor Euro-Norm-Status, jedoch mit geregeltem Katalysator (G-KAT), sofern sie entweder der Anlage XXIII StVZO entsprechen oder nach der 52. Ausnahme VO z. StVZO mit geregeltem KAT nachgerüstet wurden
    • Fahrzeuge mit Elektromotor

Sollte Ihr Fahrzeug in die Schadstoffgruppe 1 (ältere Benziner vor Euro 1 und ältere Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 1 oder schlechter) fallen, kann keine Plakette ausgestellt werden.

Die Einordnung Ihres Fahrzeugs in eine der vier Schadstoffgruppen richtet sich nach den Emissionsschlüsselnummern, die Sie in den Fahrzeugpapieren finden:

  • alter Fahrzeugschein: Ziffer 1, die fünfte und sechste Stelle
  • neue Zulassungsbescheinigung Teil I: Feld 14.1, die rechten beiden Ziffern

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein

  • bei den KfZ-Zulassungsbehörden: 6 Euro
  • die anderen Ausgabestellen orientieren sich in der Regel an dieser Gebühr
  • bei Ausgabestellen, die eine Online-Bestellung mit Versand anbieten, fallen dafür durch die erforderliche Prüfung und den Versand höhere Gesamtkosten an

Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, die nach dem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 100 € geahndet wird.

Für Sie zuständig:


Stadt Hof - Kfz-Zulassungsstelle


Hausanschrift
Erlhofer Str. 75
95032 Hof

Postanschrift
Postfach 1665
95015 Hof

Telefon
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Telefax
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E-Mail
zulassungsstelle@stadt-hof.de

Neuigkeiten

Am Freitag, 29. August, geschlossen.

Ab sofort ist die Kfz-Zulassungsstelle wieder zu den üblichen Öffnungszeiten erreichbar.

Müll und Hundekot sind sachgemäß zu entsorgen.

Auf dem Bild ist ein Tisch mit Automaten zu sehen, vor den man sich setzen kann.

Passbilder können ab sofort direkt vor Ort im Bürgerzentrum gemacht werden.

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

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