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Digitales Rathaus

Kraftfahrzeugkennzeichen – Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens

Wenn Sie ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

Sie wollen ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen? Dafür benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

 

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Die Zulassungsbehörde kann unter Umständen die Vorführung des Fahrzeugs verlangen.
  • Das Fahrzeug muss bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und - soweit erforderlich - der Sicherheitsprüfung (SP) verfügen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass soweit nicht im Ausweis ersichtlich amtlicher Nachweis der Anschrift des Wohnsitzes
  • bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht, gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person
  • bei juristischen Personen/Firmen Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
  • soweit erforderlich (LKW, Anhänger, Bus): Nachweis über die letzte Sicherheitsprüfung (SP)
  • SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer Sollten Sie über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen und bei der Zulassung eines zur Ausfuhr vorgesehenen Fahrzeugs keine SEPA-Bankverbindung angeben können, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Dies können Sie bei jeder Zollzahlstelle erledigen.

Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 31,40 EUR).

 

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die internationale Zulassung kann längstens für ein Jahr erfolgen.

Für Sie zuständig:


Stadt Hof - Kfz-Zulassungsstelle


Hausanschrift
Erlhofer Str. 75
95032 Hof

Postanschrift
Postfach 1665
95015 Hof

Telefon
+49 9281 815-1800

Telefax
+49 9281 815-1809

Sicheres Kontaktformular
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!

E-Mail
zulassungsstelle@stadt-hof.de

Neuigkeiten

Pressemeldung von Stadt und Landkreis Hof zur gemeinsamen Vorgehensweise bezüglich der Zulassungsstelle Stadt Hof

Die Zulassungsstelle der Stadt Hof nimmt am kommenden Montag, 2. Juni 2025, wieder den Betrieb auf.

Künftig wird das Passfoto nur noch digital verarbeitet, Fotos in gedruckter Form entfallen.

Hundepfoten

Wer seinen Hund bisher nicht angemeldet hat, kann dies bei der Stadtkämmerei nachholen.

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