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Stadt Hof mit einer Inzidenz von über 50

Da sich in der Stadt Hof die Inzidenz dauerhaft erhöht hat, gelten weitere Regeln. Geimpfte, genesene und getestete Personen, die es in Verbindung mit einem Personalausweis nachweisen können (3-G-Regel), dürfen Innenräume weiterhin betreten und sind auch sonst von keinen Einschränkungen betroffen. Dabei ist weiterhin ein Mundschutz zu tragen (FFP2). Kinder bis sechs Jahren sind davon ausgenommen. Für Schüler gilt auch in den Ferien ein Nachweis, wie zum Beispiel der Schülerausweis oder ein Schülerticket in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier.

Was ab Dienstag, den 31. August 2021 gilt

Inzidenz über 50, was jetzt zusätzlich gilt
Der gemeinsame Aufenthalt neben den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände ist gestattet. Die Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt). 

Bei Veranstaltungen weniger Personen erlaubt
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit klar abgegrenzten und geladenen Personenkreis sind bei einer Inzidenz von 50 oder mehr in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen, jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen, zulässig. Die Teilnehmer, die weder geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis verfügen. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Trauerfeiern, auch Vereinssitzungen) können zusätzlich zu den genannten Personengrenzen geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.

Sobald die Schule wieder los geht
Für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen gilt bei einer Inzidenz von 50 oder mehr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch nach der Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes. Beachten Sie bitte die amtliche Bekanntmachung der Stadt Hof