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Schöffenwahl – Noch 70 Personen gesucht

Es sind schon einige Bewerbungen für das Schöffenamt bei der Stadt Hof eingegangen. Es werden jedoch noch 50 Schöffen und 20 Jugendschöffen gesucht.

Interessierte können sich bis zum 15.03.2023 beim Wahlamt der Stadtverwaltung Hof melden.

Tel.: 09281/815-1450,
Mail: wahlen(at)stadt-hof.de

Ein entsprechendes Bewerbungsformular für Schöffen als auch für Jugendschöffen ist auf der Homepage der Stadt Hof online abrufbar oder kann im Bürgerzentrum der Stadt Hof zu den allgemeinen Öffnungszeiten abgeholt werden.

 

Informationen zum Schöffenamt

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in der Stadt Hof insgesamt 163 Personen, die am Amtsgericht Hof und Landgericht Hof als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen als Schöffen teilnehmen. Weiterhin werden 44 Jugendschöffen gesucht, welche bei Verhandlungen von jugendlichen Straftätern im Alter von 14 und 21 Jahren als ehrenamtliche Richter fungieren. Der Stadtrat und der Jugendhilfeausschuss der Stadt Hof schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Stadt Hof wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die gut Deutsch sprechen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder ein Ermittlungsverfahren aufgrund einer schweren Straftat läuft, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse jeglicher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Die Bereitschaft Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden wird vorausgesetzt.

Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu.

Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Kommunikations- und Dialogfähigkeit wird daher vorausgesetzt.

 

Weiterführende Informationen auch unter https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/.