Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen
Vorbeugung der Einschleppung
1. jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fallwild und Unfallwild) und krankheitsauffällig erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes/Erlegeortes dem Veterinäramt der Stadt Hof, Bürgerstr. 18, 95028 Hof, anzuzeigen.
2. jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mittels Wildmarke und Wildursprungsschein und jedes verendet aufgefundene bzw. krankheitsauffällig erlegte Wildschwein zu kennzeichnen,
3. von jedem gesund erlegten Wildschwein unverzüglich eine EDTA-Blutprobe zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, diese Probe zu kennzeichnen und zusammen mit dem ausgefüllten Untersuchungsantrag gemäß Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung dem Veterinäramt der Stadt Hof zur virologischen Untersuchung zuzuführen.
4. den Tierkörper jedes gesund erlegten Wildschweins in einer Wildkammer aufzubewahren. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von erlegten Wildschweinen darf erst nach Vorlage des negativen Untersuchungsbefundes nach Nr. I. 3 dieser Allgemeinverfügung erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
5. den Aufbruch und sonstige Abfälle jedes gesund erlegten Wildschweines in der Wildsammelstelle des Landkreises und der Stadt Hof auf der Hohensaas in Hof zu beseitigen.
Die Allgemeinverfügung lesen Sie hier.