Zum Hauptinhalt springen

Allgemeinverfügung Geflügelpest Reisegewerbe

Am 22.10.2022 tritt eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest in Kraft.

Allgemeinverfügung Geflügelpest Reisegewerbe

Am 22.10.2022 tritt eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest in Kraft. 

Das bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz teilt mit, dass das bislang schwerste registrierte Geflügelpest-Geschehen in Europa ein bis dato nicht dagewesenes Ausmaß auch in Deutschland erreicht hat. Es breitet sich von Norddeutschland derzeit durch den Handel mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögeln in Richtung Süddeutschland aus. Die Allgemeinverfügung legt eine Untersuchungspflicht der Tiere vor dem Handel fest.

 

Trotz der bisherigen umfangreichen Präventionsmaßnahmen ist daher auch in Bayern jederzeit mit einem Ausbruchsgeschehen zu rechnen. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kommt in seiner aktuellen Risikoeinschätzung für das Auftreten von HPAIV in Bayern zu der Einschätzung, dass entsprechende Vorsicht insbesondere beim Handel mit Lebendgeflügel aus Norddeutschland, vor allem bei der Abgabe im Reisegewerbe, angezeigt ist. Um dieses Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutz- und Haus-geflügelbestände zu minimieren, wird es aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) daher als notwendig erachtet, die Abgabe von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel im Reisegewerbe zu beschränken.

 

Die Allgemeinverfügung legt fest, dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse außerhalb einer gewerblichen Niederlassung nur gewerbsmäßig abgegeben werden dürfen, wenn die Tiere vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch untersucht worden sind. Das Ergebnis muss negativ sein. Der Test darf hierbei höchstens vier Tage alt sein. Beginn der Viertagesfrist ist der Tag des Untersuchungsdatums auf der tierärztlichen Bescheinigung oder das Datum des Laboruntersuchungsbefundes. Personen, die die Tiere abgeben möchten, müssen die entsprechende Bescheinigung mitführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen.

 

Bei Enten und Gänsen bedarf es bei der virologischen Untersuchung Proben von 60 Tieren je Bestand. Die Untersuchung darf nur in einem Landeslabor oder in einem für die Untersuchung akkreditierten Privatlabor untersucht werden. Durchführen darf die Untersuchung nur ein Tierarzt oder eine zur Ausübung des tierärztlichen Befundes befugte Person mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers.

 

Bei anderem Geflügel wie Enten und Gänse ist die klinische Untersuchung, die vor der Abgabe im Reisegewerbe erfolgen muss, von einer zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugten Person durchzuführen.

 

Für Tiere, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden gilt dies nicht.

 

Durch die Untersuchungspflicht vor dem Handel mit den Tieren, soll das Risiko minimiert werden, dass sich die Geflügelpest weiter ausbreitet.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

Allgemeinverfügung Geflügelpest Reisegewerbe download