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Ab Samstag gilt 3G-Regel

Der RKI-Inzidenzwert der Stadt Hof liegt seit dem 09.09.2021 über dem Schwellenwert von 35. Daher gelten in Bayern besondere Testerfordernisse bzw. die 3G-Regel. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 11.09.2021, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Hof erfolgt.

Stadt Hof mit einer Inzidenz von über 35

Ab Samstag, den 11. September gelten folgende Regeln
Grundsätzlich gilt: Alle Veranstaltungen, Dienstleistungen, Gastronomie oder Freizeitangebote in geschlossenen Räumen können nur mit einem Testnachweis gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier besucht werden. Es ist ein aktueller negativer Corona-Test erforderlich. Dies kann ein höchstens 24 Stunden alter POC-Schnelltest, ein ebenfalls höchstens 24 Stunden alter, unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik sein.  Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind geimpfte oder genesene Personen. Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Die 3G-Regel gilt besonders bei der Wahrnehmung folgender Angebote in geschlossenen Räumen:

1.

  • Öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten
  • Sportstätten und praktische Sportausübung, Fitnessstudios
  • Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Gastronomie und Beherbergungswesen
  • Hochschulen, Kongresse, Tagungen, Bibliotheken und Archive
  • Außerschulische Bildungsangebote einschließlich beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung, Musikschulen, Fahrschulen und Erwachsenenbildung
  • Zoologische Gärten
  • Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Touristischer Bahn- und Reisebusverkehr
  • Infektiologisch vergleichbare Bereiche

2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.

Insgesamt gelten die Regelungen der 14. Bayerische Infektionschutzmaßnahmenverordnung.  Oben sind nur die Besonderheiten aufgeführt, die speziell bei einer Inzidenz von über 35 zur Anwendung kommen.

Weitere Informationen
Den genauen Wortlaut der amtlichen Bekanntmachung der Stadt Hof finden Sie hier.