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Aktuelle Coronamaßnahmen

Gemeinsame Pressemitteilung von Stadt und Landkreis Hof - Anpassung und Verlängerung der Allgemeinverfügungen in Stadt und Landkreis Hof

 

Anpassung und Verlängerung der Allgemeinverfügungen

in Stadt und Landkreis Hof

Angesichts der aktuellen Corona-Situation und ergänzend zu den bayernweit Regelungen haben Stadt und Landkreis Hof ihre zum Wochenende auslaufenden Allgemeinverfügungen angepasst und verlängert.

Das bedeutet:

  • die Stadt Hof ändert ihre bisher geltenden Reglungen und lockert die bisherigen Kontaktbeschränkungen
  • Damit ist der Besuch eines anderen Hausstands und der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt.

 

Die Lockerung tritt am 10. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.

11. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

gilt ab Montag, den 11. Januar 2021

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt.

Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr gilt weiterhin. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie die Begleitung Sterbender und die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis sind unabhängig davon erlaubt. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Darüber hinaus bleiben die bisherigen weiteren Regelungen der Stadt Hof (Besuchs- und Schutzregelungen in Pflegeeinrichtungen, Regelung hinsichtlich Versammlungen und in der Gastronomie) bis zum 31. Januar 2021 bestehen. Die geltenden Maßnahmen im Detail für die Stadt Hof finden Sie unter https://www.landkreis-hof.de/weitere-massnahmen-in-der-stadt-hof-gueltig-von-10-01-2021-bis-31-01-2021

Bis einschließlich Sonntag, den 31. Januar 2021, gilt demnach in der Stadt Hof zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen folgendes:
 

1. Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

1.1. Patienten oder Bewohner von...

  1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG),
  2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, 
  4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und 
  5. Altenheimen und Seniorenresidenzen

​​​​​​...dürfen nur unter der Voraussetzung, dass der Besucher ständig eine FFP2-Maske trägt, besucht werden. Darüber hinaus sind Besuche auf eine Person pro Tag und Patient oder Bewohner auf 90 Minuten begrenzt. Die Begleitung Sterbender und die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig. 

1.2. Das Personal der unter 2.1.genannten Einrichtungen hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.

2.3 Das Personal der unter Ziffer 2.1 unter den Nummern 1 und 4 genannten Einrichtungen unterliegt der Beobachtung durch die Stadt Hof und hat sich regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der Stadt Hof oder einer von ihr beauftragten Stelle (Gesundheitsamt) vorzulegen. Bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacksverlust hat der Beschäftigte die Stadt Hof unverzüglich zu informieren.

2.4 Das Hausrecht der jeweiligen Einrichtung bleibt unberührt.

 

2. Versammlungen

  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus werden Versammlungen unter freiem Himmel auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt und dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
  • Die Teilnehmerzahl von Versammlungen unter freiem Himmel und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt.
  • Zusätzlich gilt Maskenpflicht für alle Teilnehmer.

 

3. Gastronomie

Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden. Darüber hinaus ist die Abgabe von Alkohol durch die Gastronomie untersagt. Der Lieferdienst ist davon nicht betroffen.

 

Aktuelle Maßnahmen

 

Die bisher geltenden Regelungen im Landkreis Hof werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Diese sehen insbesondere den Schutz der Bewohner von Senioren- und Pflegeheimen durch das zwingende Tragen von FFP2-Masken vor. Die geltenden Maßnahmen im Detail für den Landkreis Hof finden Sie unter... 

 

Weitere Massnahmen in der Stadt Hof