Allgemeinverfügung: Amerikanische-Faulbrut – Sperrbezirk im Bereich Zoologischer Garten
Die Allgemeinverfügung tritt am 23.06.2022 in Kraft.
Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine Tierseuche, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf Tiere übertragen werden kann.
Für den Sperrbezirk gilt folgendes:
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Bienenseuche-Verordnung).
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und Honig, der nicht zur Verfütterung bestimmt ist (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Bienenseuche-Verordnung).
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden (§ 11 Absatz 1 Nummer 4 Bienenseuche-Verordnung).