Zum Hauptinhalt springen

Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe

Sprossenerzeugende Betriebe sind zulassungspflichtig.

150 bis 10.000 EUR

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)

Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes (Empfänger: Lebensmittelüberwachung)

Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)

Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben (Empfänger: Lebensmittelüberwachung)

Beiblatt zum Betriebsspiegel - Sprossen (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)

Beiblatt zum Betriebsspiegel - Sprossen (Empfänger: Lebensmittelüberwachung)

Anlage zum Antrag - Selbstauskunft (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)

Anlage zum Antrag - Selbstauskunft (Empfänger: Lebensmittelüberwachung)

Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)

Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer (Empfänger: Lebensmittelüberwachung)

Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)

Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung (Empfänger: Lebensmittelüberwachung)

Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben (Empfänger: Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)

Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben (Empfänger: Lebensmittelüberwachung)

Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob gewährleistet ist, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, um einen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Zulassung der Betriebe sollte von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig gemacht werden, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird.

Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.

- Betriebsspiegel mit Beiblatt

- Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung

ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben)

- Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft

Betriebe werden nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von den Lebensmittelunternehmern u. a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einzuhalten sind.

Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.

Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung weiterleitet. Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Regierung bei der geprüft wird, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)

Für Sie zuständig:

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon
+49 921 604-0

Telefax
+49 921 604-41258

Sicheres Kontaktformular
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!

E-Mail
poststelle@reg-ofr.bayern.de

Webseite
https://www.regierung.oberfranken.bayern.de

Stadt Hof - Lebensmittelüberwachung

Hausanschrift

Bürgerstr. 18
95028 Hof

Postanschrift

Postfach 1665
95015 Hof

Telefon
+49 9281 815-1437

Telefax
+49 9281 815-1197

Sicheres Kontaktformular
Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!

E-Mail
veterinaeramt@stadt-hof.de

Webseite
https://www.hof.de/

Neuigkeiten

Keine Nachrichten verfügbar.