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Vollzeitpflege – Erhalt von Pflegegeld und Beihilfen

Lebt das Kind im Rahmen einer Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies erfolgt durch Zahlung eines Pflegegeldes.

Bei einer Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nehmen Pflegefamilien ein Kind, in dessen Herkunftsfamilie nichtadäquate Erziehungsbedingungen gegeben sind, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII stellt eine Hilfe zu Erziehung dar, die vom fallzuständigen Jugendamt gewährt wird, wenn sie im Rahmen des Hilfeplanverfahrens als bedarfsgerecht ermittelt wurde.

Wenn das Jugendamt ein Kind an eine Pflegefamilie vermittelt, verpflichtet es sich zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes durch Pflegegeld.

Die Festsetzung des Pflegegeldes erfolgt durch das jeweilige Jugendamt. Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für die Kosten für den Sachaufwand und den Kosten der Pflege und Erziehung zusammen. Der Betrag für die Kosten für den Sachaufwand orientiert sich an den Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag zur Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.

Eine Orientierung zur Höhe der Pflegepauschale geben die „Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“ (Empfehlung zum 1. Januar 2024):

  • 1.060 EUR für die Altersstufe 0 bis vollendetes 6. Lebensjahr,
  • 1.202 EUR für die Altersstufe 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr,
  • 1.390 EUR ab dem 13. Lebensjahr.

Wenn die Pflegeperson in gerade Linie mit dem Kind verwandt ist (Großeltern, Urgroßeltern) und in der Lage ist, dem Kind Unterhalt zu gewähren, so kann das Pflegegeld bzgl. des Sachaufwands angemessen gekürzt werden. Die Minderjährigen und ihre Eltern werden entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten beteiligt.

Soweit im Einzelfall erforderlich, kann zusätzlich zu dem monatlichen Pflegegeld ein Mehrbedarf bei Sonderpflege und/oder ein Beitrag für bestimmte Anschaffungen geleistet werden – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe (z. B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.

Das Pflegegeld umfasst auch einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegepersonen. Sie werden monatlich pauschal erstattet. Bevor Pflegeeltern einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen, sollten sie auf jeden Fall mit ihrem zuständigen Jugendamt sprechen.

Das Kindergeld für Pflegekinder wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.

Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind in einer Pflegefamilie.

Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld.

 

Ein Antrag ist nicht erforderlich.

 

Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.

keine

keine

Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. ist ein Zusammenschluss von Pflegepersonen. Er berät und unterstützt diese in allen Fragen.

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