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Naturschutzrecht in der Straßenplanung – Informationen über Vollzugshinweise zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung

Zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine "Biotopwertliste" erlassen. Außerdem wurden Vollzugshinweise für den staatlichen Straßenbau verfasst.

Die Bayerische Staatsregierung hat am 7. August 2013 die Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Bayerische Kompensationsverordnung – BayKompV) erlassen (GVBl S. 517; BayRS 791-1-4-UG). Sie trat am 1. September 2014 in Kraft und ist auf alle Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt oder entsprechend einer gesetzlichen Anzeigepflicht angezeigt werden oder für die der Vorhabensträger die Anwendung beantragt. Mit Rundschreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. Februar 2014 Az.: IIZ7-4021-001/11 wurden nachfolgend genannte Vollzugshinweise für den Bereich des staatlichen Straßenbaus zur Anwendung eingeführt.

 

Für das Biotopwertverfahren der Bayerischen Kompensationsverordnung hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts eine "Biotopwertliste" erlassen. Sie wurde im Internet des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht.

 

Die Vollzugshinweise zur Bayerischen Kompensationsverordnung für den staatlichen Straßenbau – Vollzugshinweise Straßenbau – sind im Interesse einer einheitlichen Anwendung einvernehmlich mit den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmt und stellen die verbindliche Grundlage für die Projektabstimmung mit den Behörden der Naturschutz-, Landwirtschafts- und Forstverwaltung dar. Die Regelungen der Vollzugshinweise Straßenbau sind als Textkästen an den zugehörigen Stellen in den nachrichtlich übernommenen Verordnungstext und der Verordnungsbegründung eingefügt. 

Die Benutzung der Vollzugshinweise erfordert einschlägigen naturschutzfachlichen, rechtlichen und landschaftsplanerischen Sachverstand. Sie ist für Fachleute der Fachrichtungen Landschaftsplanung bestimmt.

  • Die erforderlichen Unterlagen werden in jedem Einzelfall durch den Vorhabensträger und die zuständige Gestattungsbehörde festgelegt.

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