Jugendsozialarbeit an Schulen – Beantragung einer Förderung
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) ist eine Maßnahme der Jugendhilfe. Durch den Einsatz von JaS-Fachkräften an der Schule erfolgt eine intensive Kooperation von Jugendhilfe und Schule.
Zweck
Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm Landkreise und kreisfreie Städte bei der Jugendsozialarbeit (JaS), um sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen eine sozialpädagogische Hilfe im Schulalltag zu bieten. Ziel ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, die soziale Integration und eine chancengerechte Teilhabe an Bildung.
Gegenstand
Gefördert werden Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an folgenden Schularten:
- Grundschulen, Mittelschulen
- Sonderpädagogischen Förderzentren (Lernen, Sprache, emotionale/soziale Entwicklung)
- Wirtschaftsschulen, Realschulen, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung
- Gymnasien, beruflichen Oberschulen (Fachoberschulen/Berufsoberschulen), Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung
- Berufsschulen, Berufsfachschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Lernen, emotionale/soziale Entwicklung).
Zuwendungsfähige Kosten
Staatlich gefördert werden die Personalkosten der JaS-Fachkraft.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Der pauschalierte Zuschuss für eine Vollzeitstelle beträgt 16.360 Euro. Näheres regelt die Förderrichtlinie.
Der Bedarf für den Umfang der Jugendsozialarbeit am jeweiligen Einsatzort muss im Rahmen der Jugendhilfeplanung vom örtlichen Jugendamt festgestellt und vom Jugendhilfeausschuss bestätigt werden. Näheres regelt die Förderrichtlinie.
Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS im Auftrag des Jugendamtes durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind.
Ausschlusskriterien:
- Eingliederungshilfe nach SGB XII ist nicht förderfähig.
- Bestehende vergleichbare sozialpädagogische Angebote ohne staatliche Förderung sind von der Förderung ausgeschlossen (Nr. 4.3 JaS-RL).
- Doppel- oder Mehrfachförderungen durch andere Programme des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU sind ausgeschlossen (Nr. 4.4 JaS-RL).
-
Erforderliche Unterlage/n
- Beschluss des Jugendhilfeausschusses
- Konzept mit Bedarfsanalyse
- Kooperationsvereinbarung
- Ausgaben- und Finanzierungsplan
Ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit der Durchführung einer JaS-Maßnahme vom Jugendamt beauftragt worden, hat dieser den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen in schriftlicher Form und unterschrieben beim Jugendamt einzureichen. Mit Inbetriebnahme der Fördermittelplattform (FMP) ist diese zu verwenden, siehe hierzu Nr. 5.2.1 der JaS-Förderrichtlinie vom 26. September 2024. Die Vorgaben der Förderrichtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten.
Das Jugendamt legt eigene Anträge der zuständigen Regierung vor, bzw. leitet Anträge anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit einer Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung dieser zu.
Die Regierung legt die richtlinienkonformen Anträge dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vor.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich
Es fallen keine Kosten an.
Die Antragsfrist beträgt 3 Monat(e). Der Erstantrag ist drei Monate vor dem geplanten Maßnahmenbeginn bei der Regierung einzureichen. Folgeanträge sind bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen.
Der Jugendhilfeplanung kommt herausragende Bedeutung zu. Veränderungen der
Bedarfseinschätzung (Stellenaufstockungen) bzw. Veränderungen an den Schulen,
z. B. durch Verlagerung von Klassen an eine andere Schule oder die
beabsichtigte Einrichtung einer Stelle der Schulsozialpädagogik oder der
vertieften Berufsorientierung sind frühzeitig mit dem Jugendamt im Rahmen der
Planungsprozesse abzustimmen.
Gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch seitens der Bewilligungsbehörde nicht abgeholfen, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenFor you responsible:
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