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Führerschein – Anordnung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem)

Im Fahreignungsregister werden rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße, die punktebewährt sind, und bestimmte Fahrerlaubnismaßnahmen gespeichert. Bei Erreichen bestimmter Punktestände hat die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zu ergreifen.

Die im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Fahreignungs-Bewertungssystem

  • für die Gleichbehandlung von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Verkehrsteilnehmer sorgen,
  • möglichst früh Eignungsmängel des Kraftfahrers aufdecken,
  • dem Kraftfahrer Hilfestellung geben, damit der Betreffende seine Eignungsdefizite möglichst früh erkennt und behebt, um auf diese Weise das Erreichen von 8 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.


Auf Grund von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über die Eintragungen im FAER muss die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Maßnahmen ergreifen:

1. Stufe:

Wer 4 bis 5 Punkte erreicht, erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Ein entsprechender Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist nur einmal in fünf Jahren möglich, und kann auch schon bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgen. Für den Punkteabbau ist die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

2. Stufe:

Bei einem Punktestand von 6 bis 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden; in dieser Stufe allerdings ohne Punkteabbaumöglichkeit.  

3. Stufe:

Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

  • Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem: jeweils 17,90 EUR (Gebühren-Nummer 209 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOst)
  • Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis: 12,80 bis 25,60 € (Gebühren-Nummer 208 GebOst)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis: 33,20 bis 256,00 € (Gebühren-Nummer 206 GebOst)

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