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Waffenherstellung; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchten, brauchen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

Der Inhaber einer Erlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wenn die gewerbsmäßige Waffenherstellung durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden soll, muss für diese Person eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden. Das gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird. Die Stellvertretererlaubnis ist an die zugehörige Waffenherstellungserlaubnis gebunden. Für eine Stellvertretererlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie für eine Waffenherstellungserlaubnis.

 

  • Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG: 100 bis 2.700 Euro
  • Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG: 50 bis 500 Euro

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.

Die Waffenherstellungserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Die Waffenherstellungserlaubnis schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

- Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung

- bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle

Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen (vgl. §§ 5 und 6 WaffG).

Sie müssen bei handwerksmäßiger Betriebsweise die erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllen.

Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

§§ 21, 21a Waffengesetz (WaffG)
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

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