Zum Hauptinhalt springen

Wohin mit dem Schnee?

Der aktuelle Schneefall führt häufig zu der Frage: Wohin mit dem Schnee?

Grundsätzlich hat jeder Eigentümer dafür zu sorgen, dass die öffentliche Straße, insbesondere Geh- und Radwege, von Schnee und Eis befreit sind.  
Die Reinigungsverordnung der Stadt Hof erläutert genau, wer welchen Verpflichtungen nachgehen muss und was nicht gestattet ist.

Die Verordnung stellt neben der in § 9 geregelten Sicherungs- bzw. Räumpflicht der Grundstückseigentümer dazu klar, dass Schnee und Eis nicht auf die Straße verbracht werden dürfen (§ 3 Abs. 2), außer in den engen Voraussetzungen der Lagerung neben dem Fußgängerweg, ohne den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren (§ 10 Abs. 2 Satz 1).

Keinesfalls ist es zulässig, Schnee und Eis vom Gehsteig auf die Fahrbahn zu verbringen oder über die gesamte Fahrbahn auszubreiten, nur damit der Gehsteig gereinigt ist. Sollten dadurch Verkehrsteilnehmende zu Schaden kommen, kann es neben einem Bußgeld nach der Reinigungsverordnung auch zum Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. der fahrlässigen Körperverletzung kommen, wobei es sich um Straftaten handelt.

Genauso unzulässig ist es, der Räumpflicht, die die Grundstückseigentümer trifft, nicht nachzugehen und auf die Räumung von Schnee und Eis zu verzichten. Die Einhaltung der Pflicht zur Sicherung der Gehbahnen wird vom Kommunalen Ordnungsdienst kontrolliert. Wird der Räumpflicht nicht nachgekommen, stellt dies erst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Weitaus drastischere Folgen entstehen jedoch, wenn Sachen oder Personen durch die fehlende oder mangelnde Räumung zu Schaden kommen sollten. Dies kann neben der Verfolgung aufgrund fahrlässiger Körperverletzung erhebliche zivilrechtliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen zur Folge haben.

Um Sicherheit auch bei Schneefall zu schaffen, sollte nach Möglichkeit der Schnee vom Gehsteig entfernt werden und auf dem eigenen Grundstück gelagert werden, bis dieser wieder taut.