Bei den Personen, denen das Parken auf diesen Parkplatz gestattet ist, handelt es sich ausschließlich um Mitbürger mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) wie Querschnittsgelähmte oder Doppeloberschenkelamputierte. Auch Fahrzeuge, die Blinde (Merkzeichen „Bl“) befördern, dürfen hier mit deutlich ausgelegten Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol parken. Bundeseinheitlich ist das verbotswidrige Parken mit einem Verwarnungsgeld von 35 € zu ahnden. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind Abschleppmaßnahmen hier gerechtfertigt.
Flyer des Bay. Staatsministeriums des Innern: Gründe für konsequentes Verwarnen und Abschleppen auf Behindertenparkplätzen