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Tierschutz bewahren auch bei Schlachttier­untersuchungen

Ein Tierarzt kann im Falle von Notschlachtungen zu einem amtlichen Tierarzt ernannt werden. Damit bleiben die Regelungen zum Tierschutz gewahrt.

Stadt Hof erlässt Allgemeinverfügung

Hat ein ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten und ist sein Transport zum Schlachtbetrieb nicht möglich, muss der Tierschutz gewahrt werden. Das bedeutet, dass eine Notschlachtung vor Ort stattfinden muss - um dem Tier langes Leiden zu ersparen, das durch den Transport entstehen könnte. Gleichzeitig ist es rechtlich vorgeschrieben, vor Schlachtungen das Tier amtlich zu untersuchen. Um im Fall eines verunfallten Tieres schnell zu handeln, muss ein beim Amt angestellter amtlicher Tierarzt hinzugezogen werden. Dieser kann jedoch nicht immer innerhalb kurzer Zeit vor Ort sein.

In diesem Szenario greift die Allgemeinverfügung, die die Stadt Hof erlässt. Demnach kann ein Tierarzt zu einem amtlichen Tierarzt ernannt werden und außerhalb des Schlachtbetriebes eine Notschlachtung durchführen.  Durch die Regelung wird neben dem Interesse des Tierschutzes auch dem Interesse der Tierhalter Rechnung getragen, da ohne die Notschlachtung das Tier nicht mehr innerhalb der Lebensmittelkette verarbeitet werden könnte.

Die Allgemeinverfügung tritt am 10. Juni 2021 in Kraft.