Ortsrecht der Stadt Hof
Vorwort zur Neuauflage 2002
| Mit dem vorliegenden Werk stellt der Fachbereich Recht der
Stadtverwaltung Hof die Neuauflage der Ortsrechtssammlung (Satzungen und
Verordnungen) der Stadt Hof vor. Genau vier Jahrzehnte nach Erscheinen der
Vorauflage haben vor allem Erfordernisse der Übersichtlichkeit und der
unkomplizierten Handhabung diesen Schritt nahe gelegt.
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| Wegen des historischen Zusammenhalts wird auf das
beibehaltene Vorwort zur Vorauflage hingewiesen.
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| Da sich die Aufgabe dieses Nachschlagewerkes auf die
umfassende Präsentation der geltenden ortsrechtlichen Bestimmungen beschränkt,
dürfen weitergehend interessierte Benutzer wegen des Wesens, der Bedeutung und
der Entstehungsweise der Materie "Ortsrecht" auf die fachrechtlichen Quellen
verwiesen werden.
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| Diese Neuauflage erscheint parallel zu der dem technischen
Fortschritt entsprechenden Darstellung des Ortsrechts der Stadt Hof in den
elektronischen Medien Intranet bzw. Internet, durch welche ihr zahlenmäßiger
Umfang deutlich reduziert, ihre Existenzberechtigung aber nicht gänzlich in
Frage gestellt wird.
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| Der Fachbereich Recht hofft, dass das neue Werk beim
betroffenen Benutzerkreis auf freundliche Resonanz trifft und sich seiner
Aufgabe gemäß bewährt |
Vorwort zur Auflage 1962
| Das Satzungs- und Verordnungsrecht der Gemeinden ist in der
Nachkriegszeit durch die Gemeindeordnung und das Landesstraf- und
Verordnungsgesetz landesrechtlich neu geregelt worden. Da der Gesetzgeber
hierbei auch Inhalt und Grenzen einer normativen Regelung des örtlichen
Gemeinschaftslebens neu bestimmte, gab er vielen Gemeinden Veranlassung, ihre
alten ortsrechtlichen Vorschriften zu überarbeiten, hierbei längst überholte
oder durch spätere Ergänzungen unübersichtlich gewordene Vorschriften aufzuheben
und so ihr Ortsrecht entsprechend den Forderungen einer neuzeitlichen
Gemeindeverwaltung zu bereinigen. |
| Die Stadt Hof hat im Jahre 1958 begonnen, ihr altes Ortsrecht zu
überarbeiten. Es zeigte sich hierbei jedoch sehr bald, daß mit einer einfachen
Überarbeitung nicht viel erreicht werden konnte. Die verfeinerten
rechtsstaatlichen Gesichtspunkte und das neue Verhältnis zwischen dem Bürger und
seiner Stadt zwangen dazu, an die Stelle der bloßen Überarbeitung eine völlige
Neufassung aller benötigten ortsrechtlichen Bestimmungen treten zu lassen. Von
Anfang an stand zudem fest, daß das gesammelte neue Ortsrecht aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Klarheit in einer geschlossenen Sammlung vorgelegt werden
sollte. Hiermit war ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden. |
| Obwohl die Arbeiten im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen sind, soll die neue Sammlung des Ortsrechts der Stadt Hof zur
Jahreswende 1962 auf 1963 vorliegen. Die Sammlung erscheint als
Loseblattausgabe; sie ist für den dienstlichen Gebrauch im Stadtrat und in den
städtischen Dienststellen bestimmt. Sie wird deshalb als Manuskript von der
Stadtverwaltung selbst hergestellt und ständig fortgeschrieben. Von einer
Veröffentlichung wird vorerst Abstand genommen. Es steht zu erwarten, daß die
noch fehlenden ortsrechtlichen Vorschriften im Laufe des Jahres 1963 hinzukommen
werden. Zu einem kleinen Teil wurden auch Vorschriften in die Sammlung
aufgenommen, die zwar nicht von der Stadt erlassen worden sind, aber für die
Stadt örtlich von großer Bedeutung sind und in keiner leicht zugänglichen
Sammlung zur Verfügung stehen. Bei der Gliederung der Sammlung ist vom
Einheitsaktenplan ausgegangen. Jede Vorschrift hat so eine leicht fassliche
Kennziffer erhalten, die sich aus Inhaltsübersicht oder Stichwortverzeichnis
ergibt und ein rasches Auffinden der Vorschrift ermöglicht. |
| Die neue Sammlung des Ortsrechts der Stadt Hof tritt an die Stelle
der im Jahre 1929 erschienenen Vorschriftensammlung der Stadt Hof. Wie damals
darf auch heute dem Wunsche Ausdruck gegeben werden, dass die in der neuen
Sammlung vereinigten Vorschriften auf eine lange Reihe von Jahren das Leben und
Treiben in unserer Stadt in geordnete Bahnen lenken mögen, und im rechten Geist
gehandthabt, von den Bürgern nicht als hindernde Fessel empfunden, sondern als
notwendige Ordnung sozialen Lebens gewürdigt werden. |