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Weiße Pracht: Räum- und Streupflicht im Stadtgebiet Hof

Den Kindern beschert Frau Holle freudige Augen, Wintersportler kommen auf ihre Kosten. Schön ist es immer, wenn in der Winterzeit Schnee fällt und die Feiertage verzaubert. Allerdings gilt es zu Zeiten des weißen Niederschlags auch einige Pflichten einzuhalten.

Da es in den letzten Tagen geschneit hat und auch weiterer Schneefall angekündigt ist, weist die Stadt Hof auf die durch die Straßenreinigungssatzung festgelegten Regeln zur Räum- und Streupflicht im Stadtgebiet hin.

Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte muss Sand oder ein anderes geeignetes Mittel gestreut und das Eis beseitigt werden. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Auch wo kein Gehsteig ist, muss man schoren

Bei öffentlichen Straßen ohne abgegrenzten Gehweg ist ein 1,50 Meter breiter Streifen - von der Fahrbahngrenze aus gemessen - zu sichern. Bei öffentlichen Straßen, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmte befestigte oder abgegrenzte Teile aufweisen und auf denen der Fahrverkehr keinen Vorrang genießt (Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche oder ähnliches), ist ein 2,50 Meter breiter Streifen zu sichern. Eine abweichende Regelung gilt in der Fußgängerzone im Bereich der Altstadt, wo ein 4,00 Meter breiter Streifen geräumt und gestreut werden muss.

Schnee nicht auf die Straße schieben

Geräumter Schnee oder Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet wird. Ist dies nicht möglich, muss das Räumgut spätestens am nächsten Tag von der Straße entfernt und auf dem eigenen Grundstück oder auf dem Sammelplatz in der Alsenberger Straße abgelagert werden. Auch in schmalen Straßen darf geräumter Schnee nicht in die Fahrbahnmitte geschoben werden.

Räumungspflichtig sind alle Grundstückseigentümer oder zur Benutzung von Grundstücken dinglich Berechtigte, deren Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger), aber auch diejenigen, deren Grundstücke über öffentliche Straßen nur mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger). Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der Räum- und Streuarbeiten untereinander zu regeln. Überträgt ein Hauseigentümer die Streupflicht auf seine Mieter oder den Hausmeister, so muss er die beauftragten Personen gründlich über den Umfang der Verpflichtung unterrichten und auch mit Stichproben überwachen, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden, da er die alleinige Verantwortung trägt.

Streusalz nur in Ausnahmefällen erlaubt

Streugut muss von den Räumungspflichtigen grundsätzlich selbst bereitgehalten werden. Unabhängig davon stellt die Stadt Hof jedoch an zentralen Stellen freiwillig Streugut in Form von Splitt zur Verfügung. Ist der Vorrat wetterbedingt schneller als üblich verbraucht, kann der städtische Bauhof (Telefon 815-721) um Nachschub gebeten werden. Als Streugut ausdrücklich verboten sind ätzende Mittel. In Ausnahmefällen ist es zulässig, Streusalz einzusetzen, um Gefahren abzuwehren, die anderweitig nicht zu vermeiden wären. Gemeint sind damit zum Beispiel Treppenstufen oder abschüssige Strecken bei extremen Wetterlagen, die mit Streusand oder -splitt alleine nicht zu sichern wären. Normale Gehsteige ohne besonderes Gefälle sind darunter nicht zu verstehen.

Die Stadt Hof wird die Einhaltung der Räum- und Streupflicht auch in diesem Winter kontrollieren. Die Verletzung dieser Pflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 € belegt werden. Außerdem haben Räumungspflichtige Schadenersatz zu leisten, wenn es durch ihre Nachlässigkeit zu einem Unfall kommt.

Download der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter